Unsere AGB .

Allgemeine Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Broder Garagen GmbH

1. Angebot und Abschluss

Für alle Lieferungen und Leistungen gelten diese „Allgemeine Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Broder Garagen GmbH„. Abweichende Bedingungen des Bestellers, die wir nicht schriftlich anerkennen, sind für uns nicht verbindlich, auch wenn wir nicht ausdrücklich widersprechen.

Unsere Angebote sind freibleibend, Aufträge bedürfen in jedem Falle unserer schriftlichen Bestätigung. Techni­sche Änderungen behalten wir uns auch nach Auftragsbestätigung vor.

Ergänzungen, Abänderungen oder mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch uns. Diese Bestimmung ist durch mündliche Vereinbarung nicht abdingbar.

2. Preise

Die vereinbarten Preise gelten, soweit nicht anders vereinbart, frei Baustelle. Transport und Montage mit unseren Spezialfahrzeugen sind im Preis inbegriffen. Erforderliche Kranleistungen werden gesondert berechnet. Sofern die gesetzliche Mehrwertsteuer in unseren Preisen nicht gesondert ausgewiesen ist, wird sie vom Kunden noch zusätzlich geschuldet. Es ist der am Tag der Lieferung geltende Umsatzsteuersatz zu zahlen. Preisänderungen infolge Erhöhung der tariflichen Löhne, Materialkosten und Frachten behalten wir uns vor. Gegenüber Nichtkaufleuten sind unsere Angebotspreise auf die Dauer von 4 Wochen nach Bestätigung fest.

3. Zahlungsbedingungen

Sofern keine Vorauszahlung vereinbart ist, sind unsere Rechnungen, soweit sich aus ihnen nichts anderes ergibt, innerhalb 20 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug in bar oder durch Überweisung auf unser Konto zahlbar.  Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung. Zahlungen dienen stets zur Begleichung der ältesten Fälligkeiten. Die Aufrechnung mit von uns bestrittenen oder mit nicht rechtskräftig festgestellten Forderungen ist ausgeschlossen. Kaufleute sind zur Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten nicht befugt. Schecks oder Wechsel werden nur erfüllungshalber in Zahlung genommen.

4. Zahlungsverzug

Mit Überschreitung des Zahlungszieles tritt automatisch Zahlungsverzug ein, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Im Falle des Verzuges stehen uns – vorbehaltlich des Nachweises eines weitergehenden Verzugsschadens – Verzugszinsen gemäß § 288 BGB zu. Ferner sind wir bei wiederholt unpünktlichen Zahlungen berechtigt, für alle schwebenden Verträge des säumigen Kunden Vorauszahlung zu fordern oder nach fristlosem Ablauf einer einmaligen Nachfrist ohne weitere Erklärung von den Verträgen zurückzutreten. Dasselbe gilt, wenn nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, die einen Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Bestellers rechtfertigen.

5. Termine und Fristen

Die Lieferzeiten sind im Einzelfall zu vereinbaren. Termine und Fristen beginnen mit dem Tage unserer schriftlichen Auftragsbestätigung, jedoch erst nach völliger Klarstellung aller Einzelheiten hinsichtlich der konkreten Auftragsdurchführung.

Ereignisse höherer Gewalt sowie sonstige von uns nicht zu vertretende Umstände berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung (einschließlich einer angemessenen Anlaufzeit) hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag zurückzutreten.

Alle Mehrkosten, die durch vom Besteller zu vertretende Verzögerungen  und Behinderungen verursacht wer­den, sind auf Nachweis zu erstatten (z. B. Ausla­gerungs- und Umlagerungskosten, die uns im Betonwerk entstehen, Kosten von Produktionsumstellungen, Stillstandskosten von Personal und Gerät und dgl.).

Kommen wir in Verzug, ist der Besteller berechtigt, von dem Vertrage zurück zu treten, nachdem er schriftlich vergebens eine angemessene Nachfrist zur Bewirkung der Lieferung gesetzt hat. Nichtkaufleute können statt dessen Schadenersatz verlangen in Höhe der Differenz zwischen dem von uns angebotenen Preis und den vom Käufer unter Berücksichtigung seiner Schadenminderungspflicht für eine Ersatzlieferung effektiv aufgewandten Kosten. Mittelbare Schäden oder entgangener Gewinn können nicht geltend gemacht werden. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.

6. Transport und Montage

Der Transport vom Werk zur Baustelle erfolgt mit unseren Spezialfahrzeugen.

Die Zufahrtswege und Aufstellflächen müssen so beschaffen sein, dass sie bei jedem Wetter von unseren Spezialfahrzeugen befahrbar sind, z.B. mindestens 20 –30 cm starke Schotterschicht, je nach Bodenbeschaffenheit. Die bauseits nach unseren Unterlagen erstellten Streifenfundamente dürfen nicht mehr als 5 cm hoch aus den von unseren Fahrzeugen zu befahrenden Aufstellflächen herausragen. Die Länge des freien Vorgeländes muss 10 m betragen. Die lichte Durchfahrtsbreite muss mindestens 3,50 m betragen. Die lichte Durchfahrtshöhe ist mit mindestens 4 m einzuhalten. Auf der Einsatzstelle sind die Stand-u. Anfahrtsplätze ausreichend zu befestigen. (Achslast  unseres Fahrzeuges beträgt 12,0 to ; Gewicht Versetzfahrzeug mit Garage ca. 35-40 to)

In der Regel werden die Aufstellflächen von unserem technischen Kundendienst vor Anlieferung der Garagen abgenommen; eine Verpflichtung zur Abnahme besteht für uns jedoch nicht. Eine Haftung für Schäden am Fahrboden oder an unterirdischen Anlagen ist ausgeschlossen. Etwaige Störungen und Beschädigungen sowie Montageschwierigkeiten infolge Nichtbeachtung vorstehender Punkte gehen zu Lasten des Auftraggebers. Die gesetzlichen Bestimmungen und polizeilichen Auflagen der jeweiligen Regierungsbezirke für den Transport der Garagen bei Überbreite sind von uns zu beachten. Straßensperrungen müssen bauseits beantragt werden.

Die Fundamente sind bauseits nach unseren Unterlagen unter Beachtung höhengleicher Ausführung zu erstellen (Toleranz max. 10 mm). Die Eckpunkte des Standortes der Garagen sind bauseits vor Montagebeginn deutlich sichtbar zu markieren. Bei Nichtbeachtung werden die Garagen von uns nach bestem technischem Wissen aufgestellt. Für eventuell hieraus resultierende Grenzüberbauungen o. ä. haften wir nicht.

Der Anschluss der Garageninnenentwässerung an etwa vorhandene Grundleitungen zählt nicht zu unseren Leistungen.

Die Baugenehmigung, Statik ist durch den Auftraggeber zu beschaffen, wenn nicht anders vereinbart.

7. Gewährleistung und Abnahme

Wir übernehmen die Gewähr, dass unsere Lieferungen die vertraglich festgelegten Eigenschaften haben und nicht mit Fehlern behaftet sind, welche den Wert oder die Tauglichkeit für den gewöhnlichen oder den nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern. Bei Stahlbeton materialbedingt auftretende Setz-, Schwund-, Spannungs- und Temperaturrisse (< = 0,4 mm) gelten nicht als Mangel und sind technisch unbedenklich. Unsere Gewährleistungspflicht erstreckt sich nicht auf material- oder fertigungsbedingte optische Beeinträchtigungen, wie z. B. Farb- oder Strukturabweichungen, Fugenabdrücke oder ähnliches.

Sehen DIN-Vorschriften oder Qualitätsvorschriften verschiedene Prüfmethoden wahlweise vor, gilt der Beton als vertragsgerecht, wenn er die Bedingungen nach einem Prüfverfahren erfüllt. Für mangelhafte Lieferung leisten nach unserer Wahl durch Nachbesserung oder Ersatz des Minderwertes Gewähr. Bei wiederholtem Fehlschlagen unserer Nachbesserung in einer vom Besitzer angemessenen Frist, kann dieser Minderung verlangen. Weitere Ansprüche, insbesondere solche aus positiver Forderungsverletzung, sind ausgeschlossen. Unsere Gewährleistungspflicht erlischt bei eigenmächtiger Nacharbeit. Im Hinblick auf zugesi­cherte Eigenschaften gilt die gesetzliche Regelung.

Bei Nichtabnahme oder verspäteten Annahme der Lieferung oder Leistung durch den Besteller sind wir berechtigt eine Vorauszahlung in Höhe von 60% des Nettoverkaufspreises der nicht abgenommenen Lieferung oder Teillieferung zu verlangen. Dem Besteller bleibt das Recht vorbehalten, nachzuweisen, dass ein Schaden überhaupt oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden ist. Die Geltendmachung weitgehender Schadensansprüche durch uns bleibt vorbehalten.

8. Haftung

Soweit Schadensersatzansprüche des Bestellers in diesen Allgemeinen Bedingungen für die Lieferung von Broder  – Fertiggaragen ausgeschlossen sind, gilt dies nicht bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Vertragsverletzung. Gegenüber Kaufleuten gilt dies mit der Maßgabe, dass die schädigende Handlung von leitenden Angestellten unseres Unternehmens begangen worden sein muss.

Der Haftungsausschluss gilt nicht für den Ersatz von Körper- und Gesundheitsschäden sowie für den Ersatz von Schäden an privat genutzten Sachen, die auf der verschuldensabhängigen Haftung des Produkthaftungsgesetzes beruhen.

Schäden, die auf Grund örtlicher Bedingungen entstanden sind, wie z. B. Beschädigungen von Gehwegplatten, Bepflanzungen, Rasen, Zäune, Telefon-, Gas-, Wasser- und Elektroleitungen gehen zu Lasten des Auftraggebers.

9. Eigentumsvorbehalt

Gelieferte Garagen bleiben bis zur vollen Bezahlung unserer Forderungen, einschließlich aller Nebenforderungen, unser Eigentum. Es besteht Einigkeit darüber, dass die ausgelieferte Garage im Hinblick auf unser Wegnahmerecht vor voller Bezahlung nur zu vorübergehendem Zweck (Nutzung durch den Käufer bis zur Wegnahme, § 95 BGB) aufgestellt ist. Der Käufer räumt dem Verkäufer zur Ausübung des Wegnahmerechts die Befugnis ein, das Grundstück mit den erforderlichen Vorrichtungen zu betreten und zu befahren.

Für den Eigentumsvorbehalt gelten nachstehende Erweiterungen:

Uns steht der einfache, erweiterte und verlängerte Eigentumsvorbehalt zu. Der Besteller darf unser Eigentum solange nicht veräußern, wie er sich im Zahlungsverzug befindet. Er hat sich das ihm zustehende bedingte Eigentum gegenüber seinen Abnehmern vorzubehalten, bis diese ihre Zahlungsverpflichtung voll erfüllt haben. Die Forderungen des Bestellers einschließlich der Nebenrechte aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt zur Sicherung aller unserer Forderungen gemäß Absatz 1 an uns abgetreten und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die Vorbehaltsware einer Be- bzw. einer Verarbeitung unterworfen und ohne Rücksicht darauf, ob sie an einen oder mehrere Abnehmer veräußert wird.

Wird unsere Vorbehaltsware zusammen mit Vorbehaltsware Dritter veräußert, so gilt die dem Besteller aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware zustehende Forderung in Höhe eines Teilbetrages, bemessen nach dem Rechnungswert für unsere Vorbehaltsware, zzgl. 10 % als an uns abgetreten. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zur Erfüllung eines Werk- oder Werklieferungsvertrages verwendet, so gilt die Forderung aus dem Werk- oder Werklieferungsvertrag im gleichen Umfang als an uns abgetreten. Beim Einbau in ein fremdes Grundstück geht auch der Anspruch des Bestellers gegen den Dritten auf Eintragung einer Sicherungshypothek in Höhe unserer Forderung auf uns über.

Der Besteller ist zur Einziehung der Forderung aus einer Verfügung über die Vorbehaltsware grundsätzlich ermächtigt. Unser Recht auf Einziehung bleibt davon unberührt. Wir werden die Forderung nicht einziehen, solange der Besteller seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt. Auf unser Verlangen hat der Besteller uns die Schuldner der abgetretenen Forderungen mitzuteilen und diesen die Abtretung anzuzeigen, unbeschadet unseres eigenen Anzeigerechtes.

Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um 20 %, so sind wir auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach unserer Wahl verpflichtet.

Vor jeder Pfändung der Vorbehaltsware oder einer anderen Beeinträchtigung unserer Rechte durch Dritte hat uns der Besteller unverzüglich zu benachrichtigen und Dritte auf unser Recht hinzuweisen.

10. Gerichtsstand, Erfüllungsort

Sofern der Käufer Vollkaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; dies gilt auch für Scheck und Wechselklagen.

Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.

11.Bundesdatenschutzgesetz

Wir speichern und verarbeiten Kundendaten nach den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes.

Hoyerswerda, Stand  Januar 2016

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